Blick auf die Skyline von Frankfurt am Main

Vereinssatzung
(Umweltforum Rhein-Main e.V., in Frankfurt am Main)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen: „Umweltforum Rhein-Main“. Er soll in das Vereinsregister in Frankfurt am Main eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Die Arbeit des „Umweltforums Rhein-Main“ folgt dem Zweck, im Sinne der Agenda 21 eine dauerhaft umweltgerechte Entwicklung und den Umweltschutz zu fördern.

Die UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung hat im Jahre 1992 in Rio de Janeiro das Aktionsprogramm „Agenda 21“ beschlossen. Unter den 179 Unterzeichnerstaaten war auch die Bundesrepublik Deutschland. Im Sinne einer globalen Partnerschaft soll hierbei der Schutz der Umwelt mit einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen aller Menschen in Einklang gebracht werden. In Kapitel 28 der Rio-Konvention kommt dabei den Städten und Gemeinden eine besondere Rolle bei der Umsetzung der selbstgesteckten Ziele zu. Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung unter dem Motto „Global denken – lokal handeln“ hat auch die Stadt Frankfurt am Main, unter Einbeziehung der politischen und gesellschaftlichen Gruppierungen der Stadt, mit der Erarbeitung einer dementsprechenden Lokalen Agenda begonnen.

Das „Umweltforum Rhein-Main“ plant in diesem Sinne insbesondere den Aufbau eines Netzwerkes und einer zentralen Koordinierungsstelle zur Vermittlung, Initiierung und Förderung von Projekten, Projekt- und Geschäftsideen und von Fachwissen im Umweltbereich. Neben der Vermittlung von Kontakten sollen i.d.S. Kooperationen von Firmen, Hochschulen, Verbänden, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Institutionen (z.B. der Umweltallianz Hessen) unterstützt bzw. gefördert werden. Ferner soll eine Plattform zum fachlichen Austausch für Umweltbeauftragte geschaffen werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt den in § 2 genannten Zweck ausschließlich, unmittelbar und gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird, ist von der Mit-gliederversammlung jeweils für ein Kalenderjahr zu treffen. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
b) durch Austritt, der schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens sechs Wochen zu Quartalsende gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden muss,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Den Ausschluss eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Verein teilt der Vorstand den übrigen Vereinsmitgliedern im Rahmen der jeweils folgenden Mitgliederversammlung mit.

Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand,
c) Kontrollkommission.

§ 8 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans und der inhaltlichen Ziele für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Kontrollkommission; Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Darüber hinaus beruft der Vorstand in besonderen Fällen, auf eigene Veranlassung oder auf schriftlich vorgetragenen Wunsch von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder (dann innerhalb von sechs Wochen) außerordentliche Mitgliederversamm-lungen ein. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn dies ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine schriftliche Einladung unter Angabe von Tagesordnung, Sitzungsbeginn und Ort zwei Wochen vor der Versammlung an alle Mitglieder versendet wurde.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Namen der Gäste, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstim¬mung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Text angegeben werden.

§ 11 Angestellte Mitarbeiter/-innen
Angestellte Mitarbeiter/-innen des Vereins unterstehen dem Vorstand und sollen in geeigneter Form mit diesem, den Vereinsmitgliedern und den Arbeitskreisleitern / Projektleitern kooperieren.

§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem direkten Stellvertreter
3. den vier weiteren stellvertretenden Vorstandsmitgliedern
denen u.a. die Funktionen des Schatzmeisters zugeordnet werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende des Vorstandes, sowie seine Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Zur Aufgabe rechtsverbindlicher Erklärungen werden zwei Vorstandsmitglieder benötigt

§ 13 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind ihnen nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind. Der Vorstand führt die Dienstaufsicht. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsführung bedienen.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Erfüllung aller Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchung; Erstellung eines Jahresberichts,
5. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Einrichtungen,
6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen,
7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
8. Ausführung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben und ihm zugewiesen sind.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Hierbei ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Zu den Vorstandssitzungen sind seitens des Schriftführers Protokolle anzufertigen. Diese sollen die wesentlichen Inhalte der Sitzungen, insbesondere aber die einzelnen gefassten Beschlüsse, inklusive deren Abstimmungsergebnisse, in gut nachvollziehbarer Form enthalten. Die Vorstandsprotokolle sind vom Leiter der Vorstandssitzung sowie dem Schriftführer zu unterzeichen. Sie gehen den Mitgliedern des Vorstands in Kopie zu und werden vom Vorstandsvorsitzenden nachvollziehbar archiviert. Sie dienen im Bedarfsfall zu Beweiszwecken und sollen daher auch Ort, Zeit sowie die Namen der Teilnehmer der Sitzung wiedergeben. Der Vorstand oder ein von ihm eingesetzter Geschäftsführer veranlasst alles Weitere zur Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse.

§ 16 Kontrollkommission
Die Kontrollkommission setzt sich aus zwei Mitgliedern sowie zwei Stellvertretern zusammen und wird von der Mitgliederversammlung gemäß dem unter § 10 formulierten Modus gewählt. Mitglieder der Kontrollkommission können nur Vereinsmitglieder sein, die wiederum nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Der Kontrollkommission obliegt die Prüfung und Kontrolle der Kassen und Geschäftsführung des Vereins. Die Prüfung soll einmal im Jahr stattfinden, jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Zur Durchführung dieser Prüfung sind den Beauftragten sämtliche Unterlagen des Vereins zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in einem von der Kontrollkommission erstellten detaillierten Bericht zusammengefasst und den Vereinsmitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeschickt.

§ 17 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist im Rahmen einer Mitgliederversammlung zu beschließen und bedarf einer Mehrheit von mindestens vier Fünfteln aller Vereinsmitglieder. Im Falle einer Vereinsauflösung fällt das Restvermögen im Sinne der Anfallberechtigung an den BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz) Frankfurt am Main.

Frankfurt am Main, den 27.11.2013

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